Steuerliche Behandlung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften

Steuerliche Vorteile bleiben weiter Ehepaaren vorbehalten, eingetragene Lebenspartnerschaften können davon nicht profitieren.

Gleichgeschlechtliche Partnerschaften haben keinen Anspruch darauf, steuerlich gemeinsam veranlagt zu werden. Das Finanzgericht Berlin hat eine entsprechende Klage abgewiesen und darauf hingewiesen, dass ein Wahlrecht hinsichtlich der Veranlagung lediglich Ehegatten zusteht. Daran ändert auch das Vorliegen eines Partnerschaftsvertrags nichts. Das Finanzgericht Köln kam bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu demselben Ergebnis. Zudem hat es festgestellt, dass eingetragene Lebenspartnerschaften im Erbschaftsteuerrecht nicht den Ehegatten gleichgestellt sind. Sämtliche entsprechenden Vergünstigungen werden ausschließlich Ehegatten gewährt.

 
 
Rechtliche Betreuung Freital, Arbeitsvertragsrecht Kreischa, Anwaelte nahe Dippoldiswalde, Rechtsanwalt Strafrecht nahe Wilsdruff, Mietrecht Kreischa, Rechtsanwalt Dresden, Aussageverweigerungsrecht Freiberg, Privater Mietvertrag Glashuette, Aufhebungsvertrag Kreischa, Kanzlei nahe Freiberg